Expertentipps | 27.07.2009
Gesetzesänderung: Deutliche Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes zum 1.9.2009 und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen
Der deutsche Bundestag hat die kontrovers diskutierten Änderungen zum BDSG gerade noch vor der Sommerpause am 3. Juli 2009 beschlossen.
Das Bundesdatenschutzgesetz wird eine sehr umfassende neue Ausrichtung erfahren. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte wird unkündbar, die Auftragsdaten-verarbeitung ist stärker abzusichern, Bußgeldtatbestände werden deutlich erweitert, Meldepflichten eingeführt, etc.
Mit der nachfolgenden Darstellung dürfen wir Sie informieren, welche Änderungen zum 1.September 2009 gelten. Wichtig für uns ist, Sie in die Lage zu versetzen, Handlungsbedarf im eigenen Unternehmen zu lokalisieren um organisatorische Maßnahmen einleiten zu können.
Vorab lesen Sie eine Übersicht der wichtigen Änderungen
- Neuer Kündigungsschutz für interne Datenschutzbeauftragte
- Listenprivileg- und Einwilligungslösung laufen parallel
Teil 2
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- Neu: Melde- und Informationspflicht an Behörden und Betroffene bei Datenschutzpannen - Arbeitnehmerdatenschutz: Massenscreening, z.B. Videoüberwachung oder Datenabgleich nur bei begründetem Verdacht - Erweitere Bußgeldtatbestände - Aufwertung der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz - Mehr Organisationsaufwand bei der Auftragsdatenverarbeitung - Deutlich mehr Auskunftspflichten gegenüber Betroffenen - Kennzeichnungspflichten |
1. Neuer Kündigungsschutz und klare Verpflichtung zur Kostenübernahme
Die arbeitsrechtliche Situation des betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird ernorm aufgewertet. Der Gesetzeswortlaut sieht vor:
„Ist ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.“
Der betriebliche DSB ist damit unkündbar, wenn er nicht schwere Verfehlungen begeht, die das Vertrauensverhältnis zerstören.
Weiter ist ein nachwirkender Kündigungsschutz festgelegt:
„Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.“
Bekannt aus dem Betriebsverfassungsgesetz ist nunmehr ausdrücklich geklärt, dass „die verantwortliche Stelle die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen hat.“
2. Listenprivileg und Einwilligungslösung
Das Vorhaben, Werbemaßnahmen ausschließlich über vorhandene Einwilligungserklärungen der Kunden zu legitimieren, hat sich nicht durchgesetzt.
Nach der neuen Regelung besteht ein Wahlrecht: Unternehmen können die Einwilligungslösung wählen, gleichermaßen kann die Widerrufsvariante (Listendaten solange für Zwecke der Werbung nutzbar, bis ein Werbewiderspruch erfolgt = Listenprivileg) gezogen werden.
- Einwilligungslösung:
Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt.
Abs. 3a des § 28 BDSG lautet: Wird die Einwilligung in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.
- Listenprivileg = Widerspruchslösung:
Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist, für…
XX Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,
XX Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift oder
XX Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind
Insgesamt bedeutet die Neuregelung zum Listenprivileg folgendes:
- Werbung ist weiterhin zulässig bei eigenen Angebote, wenn die Daten beim Betroffenen erhoben wurden oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen
- Kirchen und gemeinnützige Organisationen dürfen künftig zur Spendenwerbung fremde Adressen verwenden, ohne dass die Betroffenen ihre Einwilligung dazu geben müssen.
- Das Listenprivileg bleibt bestehen für Werbung, gerichtet an Freiberufler und Unternehmen (B2B-Kommunikation) an deren Geschäftsadresse
Rechtsanwalt Wolfgang A. Schmid, Fachanwalt IT-Recht,