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Unternehmenswert im Zugewinnausgleich

Stadt/LK Offenbach am Main | 12.12.2011

Thomas Rau, Steuerberater bei Simon & Partner GbR. Foto: Simon & Partner
Thomas Rau, Steuerberater bei Simon & Partner GbR. Foto: Simon & Partner

Thomas Rau, Steuerberater bei Simon & Partner GbR, steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Unter anderem erhalten Sie Beratung zum Thema Unternehmenswert im Zugewinnausgleich.

BGH-Urteil:

Der für Familienrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Az. XII ZR 40/09) entschieden, dass der „Goodwill“, also der immaterielle Wert eines Unternehmens, den ein Käufer bereit wäre zu bezahlen für den Kundenstamm, den Ruf des Unternehmens, Lage der Firma usw., bei der Berechtigung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass im Fall einer Scheidung immaterielle Firmenwerte in Geld auszugleichen sind. Ein hoher Goodwill führt beim Unternehmen unter Umständen zu einem hohen Geldabfluss, dem keine tatsächlich vereinnahmten liquiden Mittel gegenüberstehen, wenn das Unternehmen nicht tatsächlich verkauft wird.

Bewertung:

Der BGH hat in dem Urteil zugleich auch die Kriterien zusammengefasst, nach der ein Unternehmenswert im Scheidungsfall einschließlich Goodwill zu ermitteln ist. Danach ist der Unternehmenswert nach der modifizierten Ertragswertmethode in vier Schritten zu ermitteln: Zunächst ist der Substanzwert zu errechnen aus der Summe der Werte für das Inventar, der Grundstücke, der Kontoguthaben usw. Diesem Wert addiert sich der Goodwill hinzu. Davon abgezogen werden kann ein gedachter Unternehmerlohn und fiktive Ertragssteuern, die im Fall eines tatsächlichen Verkaufs anfallen würden.

Abhilfe Ehevertrag:

Um im Fall einer Scheidung die Existenz des Unternehmens nicht zu gefährden, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages.

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